Führungszeugnisse für Ehrenamtliche
Grundlage
Bereits vor einigen Jahren ist der §72a SGB VIII in Kraft getreten. Im Wesentlichen besagt dieses Gesetz, dass es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“
Konkret bedeutet dies, dass einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen werden müssen.
Wie kann das Gesetz umgesetzt werden? Die Umsetzung findet auf zwei Ebenen statt:
- Die Chorjugend als überregional tätiger Träger ist verpflichtet, eine Vereinbarung über die Umsetzung mit den Landesjugendämtern Westfalen-Lippe und Rheinland zu schließen. Diese betrifft alle von der Chorjugend durchgeführten Veranstaltungen sowie alle Veranstaltungen der Mitglieder, die mit Landesmitteln über die Chorjugend gefördert werden.
- Die Vereine als regional tätige Träger sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Umsetzung mit den kommunalen Jugendämtern zu schließen. Diese betrifft sämtliche Vereinsaktivitäten, auch die Chorproben.
- Die Sängerkreise bleiben hiervon unberührt
Der Inhalt der Vereinbarungen ist jeweils individuell mit den Jugendämtern zu verhandeln. Im Wesentlichen geht es darum, dass alle Personen, die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben. Bei einschlägigen Einträgen sind sie von ihrer Tätigkeit auszuschließen. Zwei praktikable Arbeitshilfen hierzu haben die Deutsche Chorjugend und der Bundesjugendring vorgelegt:
Download: Arbeitshilfe Kindeswohl im Chor der Deutschen Chorjugend
Download: Arbeitshilfe für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene des Deutschen Bundesjugendrings
Wie wird die Umsetzung kontrolliert?
Auch dieser Punkt ist Teil der individuellen Vereinbarungen. Praxis ist, dass eine damit beauftragte Person (z.B. Vorsitzender) die Führungszeugnisse in Zeitabständen einsieht und das Vorliegen bestätigt. Datenschutzbestimmungen werden ebenfalls vereinbart.
Die Chorjugend setzt die Bestimmungen um, indem sie ihrerseits Vereinbarungen mit allen Vereinen schließt, die beinhalten, dass die Vereine bestätigen, die Bestimmungen des §72a einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass eine Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt getroffen wird. Für Veranstaltungen der Chorjugend in naher Zukunft gibt es Übergangsregelungen.
Vorgehensweise
Alle Vereine werden gebeten, den Vereinbarungsentwurf der Chorjugend unterschrieben zurückzusenden. Dieser kann hier heruntergeladen werden:
Download: Vereinbarung nach §72
Selbstverständlich schicken wir Ihnen die Vereinbarung auch gerne zu.
Das Vorliegen der Vereinbarung ist Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Chorjugend und für die Auszahlung von Landesmitteln (Bildungsmaßnahmen, Ferienmaßnahmen etc.). Beigefügt sind Formulare, die die Übergangszeit bis zum Vorliegen der Vereinbarungen regeln.
Soweit noch nicht geschehen, wenden die Vereine sich an die zuständigen regionalen Jugendämter, um auf das Abschließen der Vereinbarung nach §72a hinzuwirken.
Die Sängerkreise und ChorVerbände bleiben unberührt. Sollten einzelne Jugendämter an die Kreise herantreten, sind sie an die einzelnen Vereine zu verweisen.
Kosten
Die Ausstellung des Führungszeugnisses ist für Ehrenamtler kostenlos. Bei der Beantragung ist ein Formular vorzulegen, dass in der Geschäftsstelle der Chorjugend erhältlich ist, oder hier heruntergeladen werden kann:
Download: Bescheinigung zur Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses